Anträge und Formblätter für Tierversuche

Die aktuellen Antragsformular finden Sie beim >Ministerium des Landes Schleswig-Holstein

Bitte beachten Sie die folgenden >Informationen

 

Die aktuellen Formulare und Formblätter sind ebenfalls in ethikPool abrufbar.

 


Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP)

Als Antragssteller von Tierversuchen melden Sie sich bitte unter
> http://www.animaltestinfo.de/antragsteller/ an.

Hierfür ist lediglich eine kurze Registrierung notwendig. Es besteht dann die Möglichkeit, die nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) für das Tierversuchsvorhaben im passwortgeschützten Bereich zu erstellen, zu bearbeiten und abzulegen. In einem zweiten Schritt werden die NTPs dann von der Behörde nach Genehmigung zur Veröffentlichung freigegeben.


Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken

(„Tötung zur Organentnahmen“ / "Einrichten von prospektiven Kontingenten zur Erfassung nach VersTierMedV §1 (1) Satz 2" )

Alle für diese Zwecke verwendeten Tiere müssen entsprechend der Versuchstiermeldeverordnung erfasst, dokumentiert und gemeldet werden. Auch der geforderte Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Tierschutzversuchstierverordnung entsprechend Anlage 1 Abschnitt 2 „Töten von Tieren“ derselben Verordnung ist weiterhin notwendig, so dass die Sachkunde dokumentiert und ggf. Personenbögen zur Erlangung der Ausnahmegenehmigung beim Ministerium eingereicht werden müssen.

Für die interne Verwaltung Ihrer Vorhaben bitten wir Sie, das folgende Formblatt auszufüllen (zur Bearbeitung lokal speichern):

>Internes Formblatt zur Datenverwaltung

Wir werden entsprechend Ihrer im Formular angegebenen Daten die Personen, Daten und Kontingente in der Tierhausmanagementsoftware tick@lab freischalten.
Das Kieler Ministerium muss dabei nicht informiert werden (abgesehen von evtl. Personen-Ausnahmegenehmigungen).

Sie stellen dann in der Datenbank eine Transferaufgabe für die jeweiligen Tiere von dem Zucht- in den Experimentalbestand (alle weiteren Zählungen/Dokumentationen werden dann automatisch erfasst) und können die Tiere dann einsetzen.

Bitte beachten Sie:
Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach diesem vereinfachten Verfahren sind ausschließlich für Tiere mit NICHT belastetem Genotyp möglich. Tiere aus belasteten Zuchten (die per se genehmigungspflichtig sind) müssen - auch bei Tötungen zur Organentnahme! - wie Tiere aus genehmigungspflichtigen Tierversuchen dokumentiert und erfasst werden, so die Vorgaben des Bundesministeriums bzw. des Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R). > www.bmel.de/Versuchstierzahlen-Leitfaden


Bitte beachten Sie, dass einige hier aufgeführte Links zu Seiten führen, die außerhalb der Internetpräsenz der Unabhängigen Einheit Tierschutz liegen.
Für den Inhalt der verlinkten Seiten kann keinerlei Verantwortung übernommen werden.https://www.tierschutz.uni-luebeck.de/home/zucht-genetisch-veraenderter-tiere