Der Gesetzgeber schreibt im Tierschutzgesetzes (TierSchG) vor, dass Einrichtungen, die Tiere für wissenschaftliche Zwecke verwenden, eine/einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen müssen.

Die Tierschutzbeauftragten sind verpflichtet auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten, die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung von Versuchstieren befassten Personen zu beraten, zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen und innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.

Aufgabe der Tierschutzbeauftragten ist es insbesondere, auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten.
Außerdem sollen sie die Einrichtungen und die mit den Tierversuchen befassten Personen beraten. Hierzu gehört zum Beispiel, dass sie bereits bei der Planung von Versuchen darauf achten, ob der verfolgte Zweck nicht auch durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
Wenn es keine Alternative zum Tierversuch gibt, achten sie darauf, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere auf das unerlässliche Maß beschränkt werden.
Die Tierschutzbeauftragten sind ein wichtiges Bindeglied zwischen der Genehmigungsbehörde und den Antragstellern.

Die >Tierschutzbeauftragten sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei.